Allgemeine Geschäftsbedingungen
I.
Geltungsbereich/Vertragsschluß
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen
ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem
Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten
unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes
beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller
als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung
getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung,
Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich
des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber
berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von
Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von
der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung
angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber
veranlaßt sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen
(z. B. per ISDN).
lll. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu
erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht,
Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter
dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld,
Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung
und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen
trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für
die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung
des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern
ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fallen.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung
verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß
bekanntgewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen,
noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen.
Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich
mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben
rechtlichen Verhältnis beruhen.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu zahlen, der gemäß dem Diskontsatzüberleitungsgesetz von
der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Die Geltendmachung weiteren
Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
IV. Lieferung
1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber
über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben
worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich
bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch
die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene
Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der
Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in
dem eines Zulieferers - wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen
Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages,
wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden
kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die
Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen
nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung
des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
5. Im kaufmännischem Verkehr steht dem Auftragnehmer an vom Auftraggeber
angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien
und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis
zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung
zu
6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung
obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen
im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger
vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle
benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der
Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle
benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach
Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger
Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten
Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle
weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber
lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb
des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen
müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung
sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber
die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum
des Auftragnehmers.
2. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte
Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden
Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur
Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung
hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung
hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet
den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert
der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt
um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers
oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten
Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers
verpflichtet.
3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen
Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß §
950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum
an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt,
ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen/Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie
der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall
zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung
auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die
erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden
Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche
gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware
zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung
nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist
geltend gemacht werden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl
unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung
verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung
oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung
der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber
ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für
den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken)
und dem Endprodukt.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet
der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber
oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht
seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige
oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber
vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme
für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber.
Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können
nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen
aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz
auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
VII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden
gehaftet.
2. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und
Vorrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
3. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb
von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise
geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen,
es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.
VIII. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie
(z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos
oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt
werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
IX. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger,
werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung
über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftragnehmer oder
seine Erfüllungsgehilfen hinaus archivert. Sollen die vorbezeichneten
Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung
der Auftraggeber selbst zu besorgen.
X. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist
von mindestens 3 Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden.
Xl. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages
Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber
hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen
Rechtsverletzung freizustellen.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann
im Sinne des des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand
hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers.
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung, UN-Kaufrecht
ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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